Unterwegs mit mehreren Kindern

Unterwegs mit mehr als zwei Kindern

Fahrradanhänger sind für eine Nutzung von bis zu zwei Kindern zugelassen. Wer drei Kinder mitnehmen will, kann mit Fahrradanhänger und Kindersitz gleichzeitig unterwegs sein. Wenn ein Fahrradanhänger und ein Kindersitz zum Einsatz kommen, ist es ratsam, erst den Anhänger mit den bereits eingestiegenen Kindern am Rad anzukuppeln und anschließend das weitere Kind in den Kindersitz zu setzen. Lastenräder können je nach Modell bis zu sechs Kinder mitnehmen. Wenn das Lastenrad selbst nur für zwei Kinder ausgelegt ist, können Sie zusätzlich einen Fahrradanhänger ankuppeln und/oder einen Kindersitz montieren.

Kinder, die schon selbstständig Rad fahren

Kinder, die schon selbstständig Rad fahren können und unter 8 Jahre alt sind, müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen seit Dezember 2016 von einer erwachsenen Person (ab 16 Jahre) auf dem Gehweg begleitet werden (§ 2 Absatz 5 StVO). Kinder zwischen 8 und 10 Jahren haben die Wahl, ob sie auf dem Gehweg oder auf der Straße Rad fahren. Hier gibt es mehr zu rechtlichen Hintergründen.

Unterwegs bei jedem Wetter

Nässe

Die Bremsen des Fahrrads sollten regelmäßig überprüft werden, da sie bei Nässe meist schlechter greifen als bei trockenem Wetter, sich der Bremsweg verlängert und sie zudem durch den in der Feuchtigkeit enthaltenen Straßenschmutz einem hohen Verschleiß unterliegen. Sollten Sie bei Regen mit Fahrrad und Anhänger unterwegs sein, ist es ratsam, am Hinterrad des Fahrrads ein Schutzblech zu montieren, sodass möglichst wenig Dreck auf den Anhänger spritzt. Wenn Sie keine überdachte Abstellmöglichkeit zur Verfügung haben: Sowohl für Lastenräder und Fahrradanhänger als auch für Kindersitze gibt es Regenüberzüge.

Kälte

Ganz so wie Babys im Winter in einem Kinderwagen geschoben werden, können Babys im Winter mit dem Rad mitgenommen werden. Wichtig ist natürlich, dass sie warm genug angezogen sind. Verschiedene Hersteller bieten eine Art Schlafsack an, der durch Schlitze auf der Rückseite mit dem jeweiligen Gurtsystem verbunden werden kann. Hierfür können auch die handelsüblichen Wintersäcke der Kinderwagenhersteller genutzt werden, sofern die entsprechenden Schlitze auf der Rückseite vorhanden sind. Alternativ können Sie Decken verwenden, wenn das Kind damit noch durch das Gurtsystem gesichert werden kann. Bei Schnee- und Eisglätte ist das Fahrradfahren ohne besondere Ausrüstung (z. B. Spikereifen) eine riskante Angelegenheit – mit Kindern sollte man diese Risiken keinesfalls eingehen.

Dunkelheit und schlechte Sichtverhältnisse

Nicht immer gehört die Beleuchtung zur Standardausstattung von Lastenrädern. Eine funktionierende Beleuchtung muss unbedingt nachgerüstet werden. Das Licht muss StVO-konform sein. Der Fahrradhandel kann Sie hierzu beraten. Das Tragen heller Kleidung und die Ausstattung des Fahrrads und Anhängers mit Reflektoren sind für die Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmende ebenfalls von großer Bedeutung. Vor allem gilt dies natürlich in den „grauen“ Monaten, aber auch ganzjährig bei Nebel, Regen oder nach Sonnenuntergang.

Hitze- und Sonnenschutz

Egal ob kleine Kinder im Fahrradanhänger, im Lastenrad oder im Kindersitz mitgenommen werden: Bei Hitze und Sonne sollten sie geschützt werden. Kinder haben eine sehr empfindliche Haut, daher muss sie vor dem Radfahren in der Sonne mit Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor eingecremt werden. Als Sonnenschutz und Schattenspender bieten sich helle Stoffe an, da sie sich weniger schnell aufheizen als dunkle Farben. Sofern es möglich ist, sollten bei hoher Sonneneinstrahlung schattige Wege gefahren werden. Manche Hersteller bieten Sonnenschutztücher als Zubehör zu ihren Anhänger- und/oder Lastenradmodellen an. Aus alten Tüchern lassen sich Sonnentücher aber auch selbst improvisieren. Hier gibt es mehr Tipps für den schmalen Geldbeutel.

Frischluftzufuhr bei Hitze und Sonne

Wird ein Kind unter einem Sonnenschutz im Lastenrad oder im Fahrradanhänger mitgenommen, muss unbedingt für ausreichend Frischluftzirkulation gesorgt werden. Viele Anhängermodelle verfügen über Luftschlitze in ihren Abdeckungen. Die meisten haben dazu ein Moskitonetz, durch das ausreichend frische Luft nach innen gelangen kann. Je nach Modell können auch Wetterschutzfolien an den Seiten abgenommen werden, dadurch kommt noch mehr Luft in den Anhänger. Das Moskitonetz sollte beim Radfahren immer geschlossen sein, da es die kleinen Passagiere auch vor Schmutz und Steinschlägen schützt. Im Lastenrad sollten Verdecke bei Temperaturen über 25 °C auf keinen Fall vollständig geschlossen werden. Darunter sammelt sich schnell warme, stickige Luft an.

Gesundheitliche Aspekte

Schutz vor Erschütterungen

Wenn ein Baby, das noch nicht selbstständig sitzen kann, mit dem Fahrrad (Lastenrad oder Fahrradanhänger) transportiert wird, ist es wichtig, es nur in den dafür vorgesehenen Vorrichtungen mitzunehmen. Das sind, je nach Modell und Hersteller, Babyschalen und Hängematten. Andere Mitnahmemöglichkeiten schützen das Baby nicht ausreichend vor Erschütterungen, und es kann nicht liegend sowie durch ein Gurtsystem gesichert mitgenommen werden. Empfehlenswert ist eine Federung, die sich automatisch einstellt (siehe Bild) oder individuell eingestellt werden kann. Diese Federung dämpft Stöße ab und schont dadurch die Wirbelsäule des Babys.

Abgase

Wenn Sie befürchten, dass Ihr Baby im Fahrradanhänger zu viele Abgase einatmen könnte, stellen Sie Ihre Routenwahl darauf ein. Meiden Sie stark befahrene Straßen, auch aus Lärmschutzgründen. Nutzen Sie Nebenstraßen mit wenig Verkehr oder fahren Sie, sofern möglich, über asphaltierte Feldwege und durch Parkanlagen. Untersuchungen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) zeigen jedoch, dass die Abgasbelastung für Radfahrende tendenziell geringer ist als für Autofahrende. Hier finden Sie die Aussagen des ADFC.

Pausen machen

Wie auch bei Autofahrten gilt: Ein Baby sollte nicht über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden) in der Hängematte bzw. der Babyschale transportiert werden. Vielmehr sollte es nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit haben, seine Position und Haltung zu verändern. Auch hierzu geben Ihnen die Herstellerangaben hilfreiche Hinweise. Unser Tipp: Machen Sie spätestens nach zwei Stunden eine Pause. Legen Sie Ihr Baby zum Beispiel auf eine Krabbeldecke, sodass es sich bewegen kann, oder tragen Sie es ein wenig herum.

Stimmungsheber Radfahren

Radfahren hat für die Rad fahrende Person selbst viele positive gesundheitliche Effekte. Es trainiert den Kreislauf ebenso wie die Bewegungskoordination, es baut Stress ab, senkt den Blutdruck, verringert den Cholesterinspiegel und entlastet den Rücken und die Gelenke des Bewegungsapparates. Zudem fördert es das Selbstvertrauen, erlaubt eine bessere Interaktion mit der Umwelt (als im Auto) und sorgt für einen höheren Sauerstoffdurchsatz im gesamten Körper, auch im Gehirn. Radfahren kräftigt also nicht nur die Waden, es hebt auch die Stimmung!

Gesetzlicher Hintergrund

Mitnahme von Personen mit dem Fahrrad

In Deutschland ist die Mitnahme von Personen auf dem Fahrrad in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 21 geregelt. Es dürfen Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag  mit dem Fahrrad mitgenommen werden sowie Personen, wenn das Rad zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist. Dabei müssen besondere Sitze mit Vorrichtungen verwendet werden, die verhindern, dass die Füße der Kinder in die Speichen geraten können. In Fahrradanhängern für Kinder dürfen bis zu zwei Kinder mitgenommen werden. Die Person, die das Kind mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ein gesetzliches Mindestalter, ab dem Kinder mit dem Fahrrad mitgenommen werden dürfen, gibt es nicht.

Radfahren mit Tragetuch

Radfahren mit Tragetuch?

Zu dieser Frage äußert sich der Rechtsanwalt Jörg Lünsmann, ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, folgendermaßen: „Ein Tragetuch oder eine Tragehilfe sind kein besonderer Sitz wie in der Straßenverkehrsordnung für den Kindertransport gefordert. Im Falle eines Unfalls stellt sich die Frage, ob das Baby ähnliche Verletzungen erlitten hätte, wenn es ordnungsgemäß mitgenommen worden wäre. Wären die Verletzungen bei einer ordnungsgemäßen Mitnahme deutlich geringer gewesen, können die Eltern wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt werden.“ Rechtsgrundlagen: Straßenverkehrsordnung § 21 Absatz 3 und Strafgesetzbuch § 229.

Der Fahrradhelm

Der Fahrradhelm

Ein Helm kann im Falle eines Unfalls möglicherweise vor schweren Kopfverletzungen schützen. In Deutschland besteht keine Helmpflicht für Personen, die Fahrrad fahren oder mit dem Fahrrad mitgenommen werden. Dies geht aus § 21a Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung hervor. Wichtiger Hinweis: Nach einem Unfall muss ein neuer Helm gekauft werden. Der Unfallhelm verfügt nicht mehr über einen hundertprozentigen Schutz (Risse im Material, oft nicht einmal sichtbar).

Keine Fahrradhelme für Säuglinge

Für Säuglinge gibt es grundsätzlich keine Fahrradhelme. Wenn ein Baby noch nicht selbstständig sitzen kann, wird es beim Fahrradfahren nahezu liegend transportiert. Dadurch kann ihm kein Helm aufgesetzt werden. Ein Helm würde seinen Kopf nach vorne drücken und dadurch Nacken und Wirbelsäule in eine ungünstige Haltung zwingen, was zu Haltungsschäden führen kann.

Der Fahrradhelm auf dem Kindersitz

Werden Kinder mit dem Kindersitz auf dem Fahrrad mitgenommen, sitzen sie mehr oder weniger genauso hoch wie die Rad fahrende Person. Kommt es zu einem Unfall, stürzen die kleinen Passagiere mit dem Rad also wie die Erwachsenen. Hier ist ein Helm absolut sinnvoll und sollte unbedingt dem kindlichen Kopf aufgesetzt werden, um Verletzungen gering zu halten.

Der Fahrradhelm im Fahrradanhänger

Fahrradanhänger verfügen über einen Metallrahmen und einen Überrollbügel, wie es in DIN EN 15918 festgeschrieben ist. Die Babys und Kinder werden immer angeschnallt im Anhänger mitgenommen. Kommt es zu einem Unfall, können die kleinen Passagiere nicht aus dem Anhänger fallen und sind wie in einem Käfig untergebracht. Trotzdem kann ein Helm vor Verletzungen schützen.

Der Fahrradhelm im Lastenrad

Lastenräder verfügen nicht über einen Überrollbügel, wie es bei Fahrradanhängern vorgeschrieben ist. Sie haben meist ein einfacheres Gurtsystem (keinen Dreipunktgurt) zum Anschnallen; zudem können sie bei einem Unfall ebenfalls schnell kippen. Daher empfehlen wir auch hier, den mitfahrenden Kindern einen Fahrradhelm aufzusetzen.

Tipps zum Fahrradhelm

Entscheidend für den Nutzen eines Fahrradhelms (auch bei Erwachsenen) ist, dass er fest (aber nicht zu eng!) am Kopf sitzt und die Stirn bedeckt. Sind seine Riemen zu locker eingestellt, kann er vom Kopf rutschen. Dann besteht Strangulationsgefahr. Helme werden im Handel für einen Kopfumfang ab circa 45 cm angeboten. Je nach Hersteller gibt es sie ab etwa 20 Euro (Stand Juli 2018). Die Passform des Befestigungssystems ist über ein Rädchen verstellbar, sodass Sie nicht sofort einen neuen Helm kaufen müssen, wenn der Kopf Ihres Kindes gewachsen ist. Unser Tipp: Lassen Sie sich im Fachhandel beraten. Nehmen Sie Ihr Kind zum Kauf mit – dann kann der Helm richtig eingestellt werden und Ihr Kind kann sich sein Lieblingsmotiv auswählen.

Zurechtkommen im Schilderwald

Wo müssen und wo dürfen Radfahrende fahren?

Ausschlaggebend ist immer die Beschilderung nach StVO § 41 und nicht die eventuell farbigen Markierungen auf den Wegen oder der Fahrbahn.

Radweg

Hier muss Rad gefahren werden. Wird neben dem Radweg gefahren, obwohl er nutzbar ist, und es kommt zu einem Unfall, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zu Fuß Gehende und Radfahrende müssen diesen Weg nutzen, für andere Verkehrsteilnehmende ist er verboten.

Getrennter Geh- und Radweg

Radfahrende und zu Fuß Gehende müssen den Weg benutzen.

Gehweg

Nur für zu Fuß Gehende, für andere Verkehrsteilnehmende ist der Weg verboten. Ausgenommen sind Rad fahrende Kinder bis 10 Jahre und Eltern, die ihre Kinder mit dem Rad begleiten. Radfahrende müssen auf zu Fuß Gehende Rücksicht nehmen.

Fahrradstraße

Die Straße ist nur für den Radverkehr freigegeben, solange nichts anderes durch ein Zusatzzeichen angegeben ist. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Fahrräder sind bevorrechtigt.

Radverkehr frei

Hier ist auch der Radverkehr zugelassen, etwa auf Gehwegen, in Fußgängerzonen (Rücksichtnahme gegenüber zu Fuß Gehenden, ggf. Schrittgeschwindigkeit fahren) oder entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen.

Tipps für den schmalen Geldbeutel

Gebraucht kaufen

Kaufen Sie einen gebrauchten Anhänger oder ein gebrauchtes Lastenrad. Lassen Sie sich aber vom Vorbesitzer den Kaufbeleg zeigen, um sicherzugehen, dass Sie kein Diebesgut einkaufen. Wenn Sie sich für einen Neukauf entscheiden, lassen sich Anhänger oder Lastenrad wiederverkaufen: Gebrauchte Anhänger und Lastenräder erzielen recht hohe Wiederverkaufswerte. Auch der Babyeinsatz kann wieder verkauft werden.

Kinderwagen einsparen

Manche Eltern verzichten komplett auf einen klassischen Kinderwagen und nutzen stattdessen ein Tragetuch / eine Tragehilfe in Kombination mit einem Fahrradanhänger, der zum Kinderwagen umrüstbar ist. Neugeborene sollten allerdings nur maximal 30 Minuten im Anhänger geschoben werden, da eine vollständig liegende Position nicht möglich ist.

Nicht alle Extras dazukaufen

Nicht alle Extras müssen dazugekauft werden. Einen Sonnenschutz zum Beispiel kann man mit einem Tuch selbst am Anhänger befestigen. Ein Regenschutz für abgestellte Anhänger oder Lastenräder ist auch mit einer Plane und Zurrgurten machbar. Eine andere Möglichkeit ist, Abdeckplanen für motorisierte Zweiräder zu verwenden (Motorradzubehörhandel). Der Kindersitz ist mit einer großen Plastiktüte vor Regen geschützt.

Sparen Sie nicht an der Sicherheit

Sparen Sie auf keinen Fall an der Sicherheit – es geht schließlich um die Gesundheit und das Wohlbefinden Ihres Kindes. Ein Rücklicht für den Kinderfahrradanhänger und gut funktionierende Bremsen an Ihrem Fahrrad sind ein absolutes Muss! Auch auf den Kauf eines Helms sollte nicht verzichtet werden, wenn das Kind sorgenfrei im Kindersitz mitgenommen werden soll.

Gemeinsame Nutzung

Die gemeinsame Nutzung von Fahrradanhängern oder Lastenrädern in Ihrem Stadtteil oder Quartier entlastet den Geldbeutel aller Beteiligten erheblich. Am besten organisieren Sie mit Gleichgesinnten eine kleine Quartiersgarage mit unterschiedlichen Modellen. Informieren Sie sich in Ihrer Stadt auch über Verleihsysteme, zum Beispiel über das Forum Freie Lastenräder.

Kindersitz die günstigste Alternative

Grundsätzlich ist ein Kindersitz zur Montage am Fahrrad billiger als ein Anhänger; ein Anhänger ist billiger als ein Lastenrad. Dazu spart man mit dem Kindersitz Platz beim Abstellen des Fahrrads und braucht nicht unbedingt eine Garage oder Ähnliches. Wenn Sie mit dem Radfahren so lange warten können, bis Ihr Baby sitzen kann, ist ein Kindersitz die günstigste Alternative.